Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen richtet sich nach den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Grundlage dieser Regelungen ist das sog. „Recht am eigenen Bild“, das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Es schützt das Recht von Personen, selbst darüber zu entscheiden zu dürfen, ob Aufnahmen von ihnen veröffentlicht werden oder nicht.
§ 23 Abs. 1 KUG sieht einige Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist. Das ist der Fall bei:
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